Aus TMG wird DDG - Handlungsbedarf für Webseitenbetreiber
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt zum Stichtag 14. Mai 2024 das bisherige Telemediengesetz (TMG). Für Webseitenbetreiber besteht entsprechender Handlungsbedarf in den Bereichen Impressum und Datenschutzerklärung.
Die vorgenommenen gesetzlichen Änderungen sind überwiegend redaktioneller Natur. Der Begriff „Telemedien“ wird durch „Digitale Dienste“ ersetzt, was im Impressum und in der Datenschutzerklärung entsprechend angepasst werden sollte.
Sofern im Impressum einer Webseite auf gesetzliche Normen verwiesen wird, sind diese Verweise ebenfalls anzupassen. Insbesondere die Allgemeinen Informationspflichten gemäß § 5 TMG wurden redaktionell überarbeitet und sind nun in § 5 DDG zu finden. Gleiches gilt für § 6 TMG (Besondere Pflichten bei kommerzieller Kommunikation), der nun redaktionell angepasst in § 6 DDG integriert ist.
Eine weitere gesetzliche Änderung betrifft die Datenschutzerklärung. Da das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt wurde, sind in der Datenschutzerklärung die entsprechenden Verweise anzupassen. Beispielsweise sollte der Hinweis auf den bisherigen § 25 Abs. 1 TTDSG auf § 25 TDDDG geändert werden.
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Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden sich u.a. auf folgenden Sites:
https://www.datenschutzberater.nrw/das-digitale-dienste-gesetz-ddg-was-unternehmen-jetzt-tun-muessen/
https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/neues-gesetz-fuer-webseitenbetreiber-das-digitale-dienste-gesetz-ddg-ersetzt-das-telemediengesetz-tmg-impressum-und-datenschutzerklaerung-sind-zu-ueberarbeiten-und-anzupassen/